opencaselaw.ch

RR 1997 033

Regierungsrat — RR 1997 033

Zg Regierungsrat · 1997-10-21 · Deutsch ZG

(Art. 4 Abs. 1 BV, §§ 27 Abs. 1 und 2, 29 VRG: Siehe RRB vom 16. September 1997 vorstehend); Art. 273 ff., 307 ff. ZGB. – Unentgeltlicher Rechtsbeistand für die (unverheiratete) Mutter im Beschwerdeverfahren betreffend Besuchsrecht des (unverheirateten) Vaters: Voraussetzungen.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

fahren. Dies trifft zweifellos auch auf den vorliegenden Fall zu. Überdies ist die Beschwerde gegen den Gemeinderat X. betreffend Aufhebung der elter- lichen Obhut (Art.310 ZGB) nicht als offensichtlich aussichtslos zu werten. Die Bewilligung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes für das Beschwerde- verfahren vor dem Regierungsrat erscheint daher gerechtfertigt. Der Bestel- lung von Rechtsanwalt J. steht nichts entgegen.

d) Zusammenfassend ist A.B. für allfällige Barauslagen, welche der Beschwerdeinstanz im Zusammenhang mit dem Kindesschutzverfahren erwachsen, die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und ein unentgelt- licher Rechtsbeistand in der Person von Rechtsanwalt J. zu bestellen. Sollte A.B. indessen während des Beschwerdeverfahrens vor dem Regierungsrat oder nach Abschluss des Beschwerdeverfahrens zu Vermögen gelangen, ins- besondere durch den Verkauf ihrer Liegenschaft, kann die Bewilligung ganz oder teilweise entzogen oder die gänzliche oder teilweise Rückerstattung der durch die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbei- ständung erwachsenen Kosten verlangt werden. (RRB, 16. September 1997) (Art. 4 Abs. 1 BV, §§ 27 Abs. 1 und 2, 29 VRG: Siehe RRB vom 16. September 1997 vorstehend); Art. 273 ff., 307 ff. ZGB. – Unentgeltlicher Rechtsbeistand für die (unverheiratete) Mutter im Beschwerdeverfahren betreffend Besuchs- recht des (unverheirateten) Vaters: Voraussetzungen Aus den Erwägungen:

1. ...

2. a) und b) ...

c) Zu prüfen bleibt, ob die Beschwerdeführerin zur Wahrung ihrer Rechte eines Rechtsbeistandes bedarf und ob das Verfahren nicht aussichtslos ist. Das Bundesgericht erachtet die Bestellung eines Rechtsbeistandes grundsätzlich als geboten, falls das in Frage stehende Verfahren besonders stark in die Rechtsstellung der bedürftigen Person eingreift. Andernfalls müssen zur relativen Schwere des Falles besondere tatsächliche oder rechtli- che Schwierigkeiten hinzukommen, denen die Gesuchstellenden trotz der geltenden Offizialmaxime allein nicht gewachsen sind, wobei die sachliche Notwendigkeit der unentgeltlichen Verbeiständung massgebend ist (vgl. BGE 119 Ia 265 f.). Der Regierungsrat erachtet Kindesschutzverfahren in der Regel als heikle, komplexe und für die Betroffenen vielfach einschneidende Verfahren und bewilligt in solchen Fällen regelmässig den unentgeltlichen Rechtsbeistand (vgl. RRB vom 16.09.1997 i.S. G.H.). Zwar figurieren die Bestimmungen von Art. 273 ff. ZGB über den persönlichen Verkehr (Besuchsrecht) nicht unter denjenigen über den Kindesschutz (vide Art. 307 339

ff. ZGB), doch geht es im vorliegenden Fall mit seinen besonderen Umstän- den sehr wohl um den Schutz und das Wohl der Kinder. Im Interesse des Kindeswohls hat die instruierende Direktion des Innern am 1. Oktober 1997 die Einholung eines kinderpsychiatrischen Gutachtens angeordnet. Zur Aus- einandersetzung mit diesem Gutachten und zur Wahrung ihrer und der Interessen der Kinder bedarf die Beschwerdeführerin fachkundiger Hilfe. Auch kann nicht gesagt werden, ihr Antrag auf Einräumung eines begleite- ten Besuchsrechts an den Vater der Kinder sei aussichtslos. Die Bewilligung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes für das Beschwerdeverfahren vor dem Regierungsrat erscheint daher gerechtfertigt. Der Bestellung von Rechtsan- wältin K. steht nichts entgegen. (RRB, 21. Oktober 1997) 340